Impressum
engrd digital design GmbH
FN 215015 z
vormals
EN GARDE Wien
COLLETTIVA Design GmbH
Kirchengasse 48/8
1070 Wien
+43 699 1523 5059
hello@engrd.at
Geschäftsführung:
Matthias Platzer
Allgemeine Geschäftsbedinungen
Stand: September 2026
für Design- Marketing und IT-Leistungen der engrd digital design GmbH
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1 Die engrd digital design GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen (im Folgenden „Auftraggeber“), auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind nur gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB anwendbar (B2B).
1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt. Schriftform umfasst auch E-Mail.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Agentur widerspricht ihnen ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht.
1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens und auf die geänderten Klauseln wird in der Verständigung hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Angebote der Agentur sind freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur, durch gegengezeichnetes Angebot oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Basis eines Angebots zustande. Sie verpflichten nur in dem in Angebot, Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
1.6 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Leistungsbereiche
2.1 Gegenstand eines Auftrags kann – je nach Vereinbarung – insbesondere sein:
- Design- und Kreativleistungen, Marken- und Kommunikationsdesign, Konzeption, Beratung, Gestaltung von Werbemitteln und digitalen Auftritten;
- Softwareprojekte, insbesondere Websites, Web-Anwendungen, Schnittstellen, CMS-Implementierungen und damit verbundene Programmier-, Organisations- und Integrationsleistungen;
- IT-Support, Wartung, Updates, Anwender*innen-Support und vergleichbare Betreuungsleistungen;
- Hosting, technischer Betrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen, soweit gesondert vereinbart;
- sonstige vereinbarte Dienstleistungen.
2.2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB und zusätzlich die besonderen Bestimmungen des jeweiligen Leistungsbereichs. Bei Widerspruch gehen die besonderen Bestimmungen für den betroffenen Leistungsbereich vor, individuelle Vereinbarungen gehen beiden vor.
3. Leistungsumfang, Briefing und Mitwirkung
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, Agenturvertrag oder der Auftragsbestätigung sowie aus einem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens hat die Agentur Gestaltungsfreiheit.
3.2 Grundlage für Softwareprojekte und umfangreiche Gestaltungsarbeiten ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber prüft sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit und gibt sie frei. Technische Anforderungen im Sinne des Punktes 15.1 werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in einer gesondert zu vergütenden Spezifikationsphase gemeinsam festgelegt und schriftlich vereinbart worden sind. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.3 Leistungen der Agentur (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Layouts, Reinzeichnungen, Prototypen, elektronische Dateien, Test- oder Staging-Stände) sind vom Auftraggeber zu prüfen und binnen drei Werktagen ab Zugang freizugeben. Ohne Rückmeldung gelten sie mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.
3.4 Der Auftraggeber stellt zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Inhalte, Zugänge, Unterlagen, Testdaten und Mitwirkungen bereit, die für die Leistung erforderlich sind – einschließlich praxisgerechter Testdaten und Testmöglichkeiten während der Normalarbeitszeit. Er informiert die Agentur über alle Umstände, die für den Auftrag bedeutsam sind, auch wenn sie erst während der Durchführung bekannt werden. Aufwand durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben trägt der Auftraggeber.
3.5 Der Auftraggeber prüft die von ihm beigestellten Unterlagen und Inhalte (Fotos, Texte, Logos, Daten, Software, Schnittstellen etc.) auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen- und sonstige Rechte Dritter sowie auf rechtliche Zulässigkeit (Rechteclearing) und garantiert, dass sie frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden dürfen. Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer Warnpflicht nicht für Rechtsverletzungen durch beigestellte Unterlagen. Wird die Agentur von Dritten in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber sie schad- und klaglos und ersetzt insbesondere angemessene Kosten der Rechtsvertretung. Er unterstützt die Agentur bei der Abwehr und stellt unaufgefordert die erforderlichen Unterlagen bereit.
3.6 Arbeitet der Auftraggeber auf einer zum Test bereitgestellten Umgebung bereits im Echtbetrieb, liegt die Sicherung der Echtdaten in seiner Verantwortung, soweit Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
4. Fremdleistungen
4.1 Die Agentur darf Leistungen selbst erbringen, sachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen heranziehen oder Leistungen substituieren („Fremdleistung“). Die Auswahl der eingesetzten Personen obliegt der Agentur.
4.2 Die Beauftragung Dritter erfolgt im eigenen Namen oder – nach Information des Auftraggebers – in dessen Namen. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig aus.
4.3 In Verpflichtungen gegenüber namhaft gemachten Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen (z. B. Lizenzen, Stockmaterial, Hosting, Schriftlizenzen, Plattformverträge), hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt auch bei Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Termine
5.1 Liefer- und Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Termine sind schriftlich festzuhalten.
5.2 Termine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkung rechtzeitig und vollständig erbringt. Verzögerungen und Mehrkosten durch unrichtige, unvollständige oder geänderte Angaben sind nicht von der Agentur zu vertreten und führen nicht zu ihrem Verzug. Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse (einschließlich Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfalls von Strom, Transport, Telekommunikation oder Datenleitungen sowie sich auf die Leistung auswirkender Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss) hemmen die Leistungsverpflichtung für Dauer und Umfang des Hindernisses und verlängern Fristen entsprechend. Dauern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate, können beide Teile vom betroffenen Auftrag zurücktreten.
5.4 Bei Verzug der Agentur kann der Auftraggeber nur zurücktreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist und die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5 Teillieferungen, Teilabnahmen und Teilrechnungen sind zulässig.
6. Social-Media-Kanäle
6.1 Anbieter von Social-Media-Kanälen (z. B. Meta, LinkedIn, TikTok, YouTube) behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen vor, Werbeanzeigen und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Es besteht das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Inhalte grundlos entfernt werden. Die Agentur hat auf diese Nutzungsbedingungen keinen Einfluss und legt sie dem Auftrag zugrunde. Der Auftraggeber anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen das Vertragsverhältnis mitbestimmen. Die Agentur führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus; sie kann nicht dafür einstehen, dass eine Kampagne jederzeit abrufbar bleibt.
7. Konzept- und Ideenschutz
7.1 Lädt ein Unternehmen die Agentur ein, vor Abschluss des Hauptvertrags ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dem nach, entsteht bereits durch Einladung und Annahme ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem liegen diese AGB zugrunde.
7.2 Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur damit kostenintensive Vorleistungen erbringt. Sprachliche und grafische Teile des Konzepts unterstehen, soweit sie Werkhöhe erreichen, dem Urheberrecht. Eine Nutzung oder Bearbeitung ohne Zustimmung ist unzulässig.
7.3 Darüber hinaus enthält das Konzept werbe- und designrelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen. Geschützt sind jene eigenständigen Elemente, die der Strategie ihre charakteristische Prägung geben, insbesondere Schlagwörter, Texte, Grafiken, Illustrationen und Gestaltungsmittel, auch ohne Werkhöhe.
7.4 Das einladende Unternehmen darf diese Ideen außerhalb eines später abgeschlossenen Hauptvertrags nicht wirtschaftlich verwerten oder verwerten lassen. Meint es, ihm seien Ideen präsentiert worden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, teilt es das der Agentur binnen 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Anführung zeitlich zuordenbarer Beweismittel mit. Andernfalls gilt die Idee als neu. Bei Verwendung ist von einer Verdienstlichkeit der Agentur auszugehen.
7.5 Das einladende Unternehmen kann sich von diesen Pflichten durch Zahlung einer angemessenen, nach dem Einzelfall berechneten Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst mit vollständigem Zahlungseingang ein.
7.6 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, soweit vereinbart oder üblich. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, bleiben alle Leistungen, insbesondere Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum der Agentur; der Auftraggeber darf sie nicht weiter nutzen und hat sie unverzüglich zurückzustellen bzw. zu löschen.
8. Design- und Kreativleistungen
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Konzepte, Dateien), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können insbesondere bei Vertragsende zurückverlangt werden. Das gilt auch für Leistungen unter Einsatz künstlicher Intelligenz.
8.2 Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des dafür vereinbarten Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderer Vereinbarung darf er die Leistungen ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Eine Nutzung davor beruht auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
8.3 Änderungen oder Bearbeitungen, insbesondere Weiterentwicklungen durch den Auftraggeber oder Dritte, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. Die Herausgabe sogenannter offener Dateien (Quelldateien, Arbeitsdateien, editierbare Layouts) ist nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Ohne vertragliche Einräumung entsprechender Nutzungsrechte besteht kein Anspruch auf Herausgabe.
8.4 Nutzungen über den vereinbarten Zweck und Umfang hinaus bedürfen – unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz – der Zustimmung der Agentur und einer gesonderten angemessenen Vergütung. Das gilt auch für KI-gestützte Leistungen.
8.5 Für die Nutzung von Leistungen oder Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags ebenfalls die Zustimmung der Agentur erforderlich, unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz. Dafür steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im zweiten Jahr die Hälfte, im dritten Jahr ein Viertel. Ab dem vierten Jahr entfällt dieser Anspruch.
8.6 Der Auftraggeber haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
8.7 Rechte Dritter an Schriften, Stockmaterial, Software, Fotos oder vergleichbaren Werken richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftraggeber holt erforderliche Nutzungsrechte selbst ein, soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten sind.
9. Softwareprojekte (Websites und Web-Anwendungen)
9.1 Gegenstand kann insbesondere sein: Konzeption und Analyse, Erstellung individueller Programme und Websites, Lieferung bzw. Integration von Standardsoftware, Erwerb von Nutzungsberechtigungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Schulung, Programmwartung und sonstige IT-Dienstleistungen.
9.2 Individuell erstellte Software, Websites und Programmadaptierungen bedürfen einer Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung bzw. Bereitstellung (z. B. auf Staging oder Produktion). Die Abnahme wird protokolliert oder per E-Mail bestätigt. Prüfung erfolgt anhand der akzeptierten Leistungsbeschreibung und der beigestellten Testdaten. Lässt der Auftraggeber die Frist ohne Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Fristende als abgenommen. Der Einsatz im Echtbetrieb gilt jedenfalls als Abnahme. Wesentliche Mängel – der Echtbetrieb kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden – sind schriftlich und ausreichend dokumentiert zu rügen; nach Behebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9.3 Stellt sich heraus, dass die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, zeigt die Agentur das unverzüglich an. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht oder schafft er die Voraussetzungen nicht, darf die Agentur die Ausführung ablehnen. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Versäumnis oder einer nachträglichen Änderung durch den Auftraggeber, darf die Agentur zurücktreten; bis dahin angefallene Kosten und Spesen sind zu ersetzen.
9.4 Dokumentation erfolgt vorrangig im Quellcode selbst. Eigens erstellte Dokumentations- und Schulungsunterlagen sind getrennt zu vergüten. Die Übergabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist, und erst nach vollständiger Bezahlung. Open-Source-Komponenten (z. B. CMS-Kern, Plugins, Bibliotheken) unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen; diese gehen diesen AGB insoweit vor. Bei Standardsoftware Dritter richten sich die Nutzungsrechte nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
9.5 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erteilt die Agentur dem Auftraggeber nach Bezahlung ein nicht exklusives, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen internen Gebrauch bzw. für den vereinbarten Einsatzzweck zu nutzen. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei der Agentur. Mitwirkung des Auftraggebers begründet keine Miturheberschaft. Eine exklusive oder ausschließliche Nutzung wird nur eingeräumt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; insoweit gilt § 40b UrhG sinngemäß, nicht jedoch für Bestandteile unabhängiger Dritter (Templates, Bibliotheken, CMS, Plugins); insoweit gelten deren Lizenzbedingungen.
9.6 Kopien für Archiv- und Datensicherung sind zulässig, wenn Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert mitübertragen werden und kein entgegenstehendes Verbot eines Lizenzgebers besteht.
9.7 Ist zur Herstellung der Interoperabilität die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, ist das gegen Kostenvergütung bei der Agentur zu beantragen. Erfolgt eine Dekompilierung nach Urheberrechtsgesetz, dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Interoperabilität verwendet werden.
9.8 Systempasswörter und Administrationszugänge zu von der Agentur erstellten oder betreuten Systemen werden dem Auftraggeber bekannt gegeben, wenn kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die betroffene Komponente (mehr) besteht, sämtliche Zahlungspflichten erfüllt sind, der Auftraggeber die Zugänge zur vertragsgemäßen Nutzung, Anpassung oder Weiterentwicklung benötigt und er einen Gewährleistungsverzicht hinsichtlich der Folgen eigener oder dritter Eingriffe abgibt – sofern nicht anders vereinbart.
9.9 Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Updates richten sich ausschließlich nach dem vereinbarten Support bzw. nach Individualvereinbarungen.
9.10 Schulungen, Erklärungen, Datenmigrationen, Schnittstellenanpassungen und Wiederherstellung von Datenbeständen sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart, und werden gesondert verrechnet.
10. IT-Support
10.1 Supportleistungen erbringt die Agentur, soweit nichts anderes vereinbart ist, remote oder in ihren Geschäftsräumen innerhalb der normalen Arbeitszeit. Leistungen außerhalb dieser Zeiten oder vor Ort werden gesondert verrechnet. Die Agentur darf Dritte heranziehen.
10.2 Soweit vertraglich Supportklassen vereinbart sind, gilt:
Klasse A – Information und Anwender*innen-Support. Information über neue Programmstände und verfügbare Updates. Anwender*innen-Support innerhalb der vereinbarten Zeiten für fallweise Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Software. Bei wiederholter Inanspruchnahme für gleichartige Probleme darf die Agentur weitere Beratung von kostenpflichtiger Schulung abhängig machen. Archivierung der von ihr entwickelten vertragsgegenständlichen Software in dem zur Vertragserfüllung nötigen Umfang.
Klasse B – Update-Service. Zurverfügungstellung der vom Hersteller bzw. von der Agentur bereitgestellten Updates zu von der Agentur festgelegten Terminen (Fehlerkorrekturen, Verbesserungen, gesetzlich bedingte Änderungen ohne neue Programmlogik). Gesetzliche Änderungen, die zu neuer Programmlogik, neuen Modulen oder Hardwareerweiterungen führen, fallen nicht darunter und werden gesondert angeboten.
Klasse C – Installation und Problembehandlung. Einspielen vereinbarter Updates auf das vertragsgegenständliche System. Problembehandlung vor Ort oder per Remote, soweit Anwender*innen-Support und Remote-Support nicht ausreichen.
10.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die vertragsgegenständliche Software ein von der Leistungsbeschreibung bzw. Dokumentation in der letztgültigen Fassung abweichendes, vom Auftraggeber reproduzierbares Verhalten zeigt. Mängelrügen sind schriftlich zu erstatten. Der Auftraggeber stellt System, Software, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang während der Normalarbeitszeit unentgeltlich für Tests bereit und unterstützt die Agentur. Von der Agentur zu vertretende Fehler werden in angemessener Frist einer Lösung zugeführt (Update oder angemessene Ausweichlösung). Die Pflicht entfällt, soweit Mängel im Bereich des Auftraggebers dies behindern und nicht beseitigt werden.
10.4 Nicht vom Supportvertrag gedeckt sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – insbesondere: Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit; unberechtigt in Anspruch genommene Leistungen; Leistungen aufgrund von Betriebsystem-, Hardware- oder Schnittstellenänderungen sowie nicht vertragsgegenständlicher Software; individuelle Programmanpassungen und Neuprogrammierungen; Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die neue Programmlogik erfordern; barrierefreie Ausgestaltung; Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern; Verluste oder Schäden durch Bedienung; Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen. Die Agentur wird von Supportpflichten frei, wenn Programmänderungen ohne ihre vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.
10.5 Der Supportvertrag setzt eine fachgerechte Installation der ordnungsgemäß erworbenen Software voraus, beginnt mit Vertragsschluss und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Abrechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, quartalsweise. Der Vertrag kann von jedem Teil monatlich zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird das vertragsgegenständliche System nachweislich außer Betrieb gestellt oder geht es unter, kann mit Monatsfrist vorzeitig aufgelöst werden; nicht konsumierte Pauschalen werden aliquot rückerstattet, soweit bereits im Voraus bezahlt.
10.6 Vereinbarte Pauschalen für Support sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, quartalsweise im Vorhinein zahlbar. Die Agentur darf bei Steigerungen von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten Pauschalen angemessen anpassen und ab dem folgenden Monatsbeginn anlasten. Erhöhungen bis 10 % jährlich gelten als vorab akzeptiert.
10.7 Der Standort der betreuten Systeme ist vertraglich festgelegt. Bei Standortwechsel darf die Agentur den Pauschalsatz neu festlegen oder den Vertrag vorzeitig auflösen.
11. Hosting und Betrieb
11.1 Hosting, Domain, E-Mail, Backup oder vergleichbarer Betrieb erfolgen stets über Drittsysteme und Partner. Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst und nimmt die Leistungsbeschreibungen, Verfügbarkeitsregelungen und Datenschutzbedingungen dieser Dritten zur Kenntnis. Die Agentur schuldet einen solchen Betrieb nur, wenn er ausdrücklich vereinbart ist. Eine bestimmte Verfügbarkeit (SLA) besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
11.2 Datensicherung durch die Agentur oder den jeweiligen Partner erfolgt nur, wenn sie als Leistung vereinbart ist. Unabhängig davon obliegt dem Auftraggeber eine eigene, angemessene Sicherung seiner Daten, Inhalte und Zugänge.
11.3 Der Auftraggeber bleibt für Inhalte, Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung auf seinen Systemen (z. B. Einwilligungen, Informationspflichten, Cookie-Banner) und für die Erfüllung der Betroffenenrechte verantwortlich, soweit die Agentur lediglich als Auftragsverarbeiter tätig wird. In diesem Fall ist eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern (Hosting- und sonstige Partner) ist dem Auftraggeber bekannt und Gegenstand der Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
12. Barrierefreiheit
12.1 Eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) und des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG), ist nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht gesondert und individuell angefordert und vereinbart wurde.
12.2 Ist Barrierefreiheit nicht vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Prüfung, ob die Leistung für seinen Einsatzzweck rechtlich zulässig ist. Für dem BaFG unterliegende Produkte oder Dienstleistungen kann nach dem 28.06.2025 Barrierefreiheit zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gehören; bestehende Verträge können bis längstens 28.06.2030 anzupassen oder zu beenden sein. Der Auftraggeber hat die Agentur frühzeitig zu informieren, wenn Barrierefreiheit gesetzlich oder vertraglich erforderlich ist.
13. Vergütung und Zahlung
13.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten ab Geschäftssitz der Agentur. Gebühren, Steuern und nachträglich vorgeschriebene Abgaben trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig. Kosten von Datenträgern, Lizenzen, Vertragsgebühren, Stock- und Schriftlizenzen sowie vergleichbare Auslagen werden gesondert verrechnet, soweit nicht ausdrücklich inkludiert.
13.2 Der Honoraranspruch entsteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Erbringung der jeweiligen Leistung. Die Agentur ist berechtigt, monatliche Zwischenabrechnungen nach Leistungsstand zu legen, insbesondere bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Vorschüsse, Akonto- und weitere Teilrechnungen bleiben zulässig. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 5.000,– netto oder bei längerfristigen bzw. mehrphasigen Projekten ist sie dazu jedenfalls berechtigt. Mangels Vereinbarung im Einzelfall steht Honorar in marktüblicher Höhe zu, einschließlich der Überlassung der vereinbarten Nutzungsrechte.
13.3 Nicht ausdrücklich durch das Honorar abgegoltene Leistungen sowie Barauslagen sind gesondert zu vergüten bzw. zu ersetzen. Fahrt-, Tag- und Nächtigungskosten werden nach den jeweils gültigen Sätzen oder nachgewiesenen Kosten verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Dienstleistungen, die in den Räumen der Agentur erbracht werden könnten, auf Wunsch des Auftraggebers aber bei diesem erbracht werden, werden samt Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit gesondert verrechnet. Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, berechtigen die Agentur, den dadurch entstehenden Mehraufwand zu verrechnen, insbesondere den Mehraufwand im Projektmanagement (auch intern). Terminverschiebungen verlängern vereinbarte Leistungsfristen entsprechend; ein vereinbartes Zielbudget erweitert sich dadurch nicht automatisch.
13.4 Angebote und Kostenvoranschläge der Agentur sind, soweit nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, unverbindlich. Ist absehbar, dass der tatsächliche Aufwand das schriftliche Angebot bzw. den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen würde, weist die Agentur darauf hin. Die Parteien priorisieren sodann gemeinsam die noch offenen Leistungen innerhalb des Zielbudgets. Leistungen außerhalb dieser Priorisierung erbringt die Agentur nur nach schriftlicher Vereinbarung. Abweichungen von einem dem Angebot zugrunde liegenden Zeitaufwand, die die Agentur nicht zu vertreten hat, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet. Bei Standardsoftware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise des Anbieters.
13.5 Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Das gilt auch für Barauslagen und Teilrechnungen.
13.6 Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Leistungserbringung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftraggeber ersetzt notwendige Mahn- und Inkassospesen, jedenfalls EUR 50,– je Mahnschreiben der Agentur sowie die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens. Die Agentur darf Leistungen einstellen (Zurückbehaltungsrecht), vom Vertrag zurücktreten und sämtliche im Rahmen anderer Verträge erbrachte Leistungen sofort fällig stellen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verzug mit zwei Raten tritt Terminverlust ein.
13.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, Garantie, Gewährleistung oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
13.8 Körperliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum der Agentur.
14. Vorzeitige Auflösung und Storno
14.1 Die Agentur darf den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere wenn die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen gegen wesentliche Pflichten (Zahlung, Mitwirkung) verstößt; oder wenn begründete Bonitätszweifel bestehen und weder Vorauszahlung noch taugliche Sicherheit geleistet wird.
14.2 Der Auftraggeber darf aus wichtigem Grund auflösen, insbesondere wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
14.3 Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt zur vorzeitigen fristlosen Auflösung.
14.4 Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Stimmen die Agentur zu, hat sie Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten sowie auf eine Stornogebühr von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojekts. Bricht der Auftraggeber Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab oder ändert er sie, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen und Kosten zu vergüten. Sofern der Abbruch nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Agentur beruht, hat er darüber hinaus das gesamte vereinbarte Honorar zu erstatten; die Anrechnung nach § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Mit der Zahlung erwirbt er an nicht fertiggestellten Arbeiten keine Nutzungsrechte; Unterlagen sind zurückzustellen.
15. Gewährleistung
15.1 Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot sowie nach den vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Entwürfen. Gestaltungsbezogene Anforderungen, insbesondere an Gestaltung, Nutzerführung und Markenwirkung, erfüllt die Agentur im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit und der erteilten Freigaben; subjektive Qualitätsvorstellungen des Auftraggebers, die darin nicht abgebildet sind, begründen keinen Mangel. Technische Anforderungen, insbesondere messbare Vorgaben zu Funktionen, Schnittstellen, Performance, Sicherheit, Barrierefreiheit oder sonstigem Systemverhalten, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie zuvor in einer gesondert zu vergütenden Spezifikationsphase gemeinsam festgelegt und schriftlich vereinbart worden sind. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, schuldet die Agentur den im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionsumfang. Nicht schriftlich vereinbarte technische Anforderungen gelten weder als vereinbarte Beschaffenheit noch als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften; sie begründen keinen Mangel.
15.2 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung bzw. Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen, schriftlich unter Beschreibung anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung wegen Mängeln sind dann ausgeschlossen. Für Software gilt ergänzend die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB.
15.3 Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelrüge hat Verbesserung Vorrang vor Austausch, Preisminderung oder Wandlung. Die Agentur behebt Mängel in angemessener Frist, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Verbesserung darf verweigert werden, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist; dann stehen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Die Übermittlung mangelhafter körperlicher Sachen erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr zulasten der Agentur ist ausgeschlossen.
15.4 Voraussetzung der Fehlerbeseitigung bei Software ist, dass der Fehler ausreichend beschrieben und bestimmbar ist, die erforderlichen Unterlagen bereitgestellt werden, weder der Auftraggeber noch ihm zurechenbare Dritte in die Software eingegriffen haben und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen genutzt wird.
15.5 Keine Gewähr besteht für Fehler durch unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, ungeeignete Organisationsmittel, anormale Betriebsbedingungen, Transportschäden oder nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte. Bei Änderung oder Ergänzung bestehender Programme beschränkt sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung; die Gewährleistung für das Ursprungsprogramm lebt nicht wieder auf.
15.6 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers, ist unentgeltliche Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die Leistungen gelten dann trotz Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht. Auf Wunsch unternimmt die Agentur eine kostenpflichtige Beseitigung. Den durch verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand trägt der Auftraggeber.
15.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Rechte und Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren jedenfalls einen Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs. 3 ABGB wird ausgeschlossen.
15.8 Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-, medienschutz- und verwaltungsrechtlich. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung verpflichtet. Sie haftet bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die der Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt hat. Das gilt auch für KI-gestützte Leistungen.
16. Haftung
16.1 Die Agentur haftet für von ihr nachweislich verschuldete Sach- und Vermögensschäden nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Das gilt auch für Schäden beigezogener Dritter. Bei verschuldeten Personenschäden haftet sie unbeschränkt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Auftragnehmern und Erfüllungsgehilfen.
16.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverluste und Ansprüche Dritter wird ausgeschlossen. Ist Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für Datenverlust abweichend davon nicht ausgeschlossen, jedoch je Schadensfall auf 10 % der betroffenen Auftragssumme, höchstens EUR 15.000,– begrenzt.
16.3 Haftung für Ansprüche Dritter aufgrund der erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme, Website-Inhalt) ist ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder die Rechtsverletzung für sie nicht erkennbar war; leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Der Auftraggeber hält die Agentur schad- und klaglos, einschließlich Prozess- und Anwaltskosten. Das gilt auch für KI-gestützte Leistungen.
16.4 Schadenersatzansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Sie sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert der betroffenen Leistung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
16.5 Erbringt die Agentur das Werk unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen diese, tritt sie diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hält sich vorrangig an diese Dritten.
17. Datenschutz und Geheimhaltung
17.1 Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Die Datenschutzerklärung der Agentur (Art. 13 und 14 DSGVO) ist unter engrd.at/impressum abrufbar bzw. wird dem Auftrag beigelegt.
17.2 Jede Partei behandelt alle ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund rechtskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind. Mit der Agentur verbundene Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer gleichwertigen Geheimhaltung unterliegen.
18. Loyalität
18.1 Die Parteien unterlassen während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern der anderen Partei, die an der Realisierung der Aufträge mitgearbeitet haben, auch über Dritte. Bei Verstoß ist pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.
19. Kennzeichnung und Referenz
19.1 Die Agentur darf auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen sowie auf Websites und in Anwendungen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinweisen, ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zusteht.
19.2 Die Agentur darf – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs – auf eigenen Werbeträgern, in Pitches und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinweisen (Referenzhinweis).
20. Schlussbestimmungen
20.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
20.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Wien. Bei Versand geht die Gefahr über, sobald die Agentur die Ware dem Beförderer übergeben hat.
20.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Die Agentur darf den Auftraggeber daneben an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
20.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. E-Mail genügt.
20.5 Sind Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Rest wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
20.6 Verfügungen über Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Agentur darf den Vertrag ohne Zustimmung auf ein mit ihr konzernrechtlich verbundenes Unternehmen übertragen und sich zur Erfüllung Dritter bedienen.
20.7 Für Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich geregelt werden, bemühen sich die Parteien vor Einleitung gerichtlicher Schritte um Beilegung durch eingetragene Mediatoren mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums (ZivMediatG). Können Auswahl oder Inhalt nicht einvernehmlich geklärt werden, werden frühestens einen Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Notwendige Aufwendungen einer Mediation können als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.